PKV für Ärztinnen und Ärzte: angestellt in der Klinik oder niedergelassen

Von Kredus · ·Versicherung & Vorsorge

Kaum eine Berufsgruppe wird so früh und so oft auf die private Krankenversicherung angesprochen wie Ärztinnen und Ärzte. Das hat Gründe: hohes Einkommen, hohe Planbarkeit, oft eine spätere Niederlassung. Trotzdem gibt es nicht die eine Antwort. Eine Assistenzärztin im zweiten Weiterbildungsjahr und ein niedergelassener Internist mit eigener Praxis stehen vor völlig verschiedenen Fragen. Wir gehen beide Wege getrennt durch.

Weg 1: angestellt in Klinik oder MVZ

Für angestellte Ärzte gilt dasselbe wie für jeden Arbeitnehmer. Sie dürfen in die PKV, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt: 77.400 Euro im Jahr 2026, voraussichtlich 84.150 Euro ab 2027. Einen Sonderweg für Mediziner gibt es nicht. Was sich ab 2027 ändert und welcher Bestandsschutz gilt, steht im Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2027.

Die Frage nach Diensten und Zulagen

Bei Klinikärzten entsteht ein guter Teil des Einkommens aus Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft und Zuschlägen. Ob diese Bestandteile zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen, hängt davon ab, ob sie mit hinreichender Sicherheit anfallen. Fest eingeplante Dienste, die vertraglich oder über den Dienstplan dauerhaft vereinbart sind, werden oft mitgerechnet. Gelegentliche Zusatzdienste eher nicht. Das ist Auslegungssache und wird zwischen Personalabteilung und Krankenkasse geklärt. Verlassen Sie sich nicht auf eine Faustregel, sondern lassen Sie sich die Einstufung schriftlich bestätigen, bevor Sie einen PKV-Antrag stellen.

Der Arbeitgeberzuschuss

Als angestellter Arzt in der PKV bekommen Sie einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Er beträgt die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens aber die Hälfte dessen, was der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zahlen würde. Der Zuschuss gilt nur für die Teile des Vertrags, die der Absicherung im Krankheitsfall dienen, und er endet, wenn kein Gehalt mehr fließt. Das betrifft etwa die Elternzeit, aber auch den Moment der Niederlassung.

Weg 2: niedergelassen in eigener Praxis

Mit der Niederlassung werden Sie selbstständig. Eine Einkommensgrenze gibt es dann nicht mehr: Selbstständige können frei zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen. Wer als Angestellter schon privat war, bleibt es einfach. Wer gesetzlich war, kann wechseln.

In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung zahlen Sie Beiträge auf Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V), und zwar ohne Arbeitgeberanteil. In der PKV richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach dem Praxisgewinn. Welche Folgen das für die Liquidität hat, zeigt ausführlich der Beitrag PKV für Selbstständige.

Das Krankentagegeld ist der eigentliche Engpass

Für niedergelassene Ärzte ist die Krankheitskostenversicherung selten das Problem. Das Problem ist der Einnahmeausfall. Wer drei Monate nicht behandeln kann, hat weiter Personal, Miete und Leasingraten. Das Krankentagegeld in der PKV ersetzt den Verdienstausfall, darf aber nach den Musterbedingungen das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Die laufenden Praxiskosten deckt es nicht. Dafür gibt es eine eigene Praxisausfallversicherung.

Ein Detail wird bei Ärzten häufig übersehen: Nach § 15 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) endet das Versicherungsverhältnis, sobald Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Wer länger erkrankt, kann damit in eine Lücke rutschen, wenn die Berufsunfähigkeitsabsicherung nicht lückenlos anschließt. Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsschutz müssen deshalb gemeinsam geplant werden.

Und das Versorgungswerk?

Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglied im Versorgungswerk ihrer Kammer und können sich deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Das betrifft die Altersversorgung, nicht die Krankenversicherung. Für die Frage gesetzlich oder privat spielt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk keine Rolle. Wir erwähnen es, weil diese beiden Themen in Beratungsgesprächen oft vermischt werden.

Berufsstart: früh entscheiden oder abwarten?

Viele Ärzte überschreiten die Grenze erst nach einigen Weiterbildungsjahren. Bis dahin sind sie gesetzlich versichert. Der Gedanke liegt nahe, möglichst früh zu wechseln, weil das Eintrittsalter den Beitrag prägt und der Gesundheitszustand meist gut ist. Das stimmt, hat aber eine Kehrseite. Wer in der Weiterbildung eine Familie gründet, Teilzeit arbeitet oder ins Ausland geht, kann wieder unter die Grenze fallen und versicherungspflichtig werden. Ein früher Wechsel ist dann kein Fehler, er macht aber mehr Planung nötig.

Was sich in jedem Fall lohnt: den Gesundheitszustand früh dokumentieren. Wer während der Weiterbildung Behandlungen hatte, etwa eine Psychotherapie nach belastenden Diensten, sollte wissen, wie Versicherer darauf reagieren. Die anonyme Risikovoranfrage beantwortet das, ohne einen Antrag zu riskieren. Mehr dazu im Beitrag Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen.

Prüfliste für Ärztinnen und Ärzte

  • Liegt Ihr regelmäßiges Entgelt sicher über der Grenze, auch ohne unsichere Dienste?
  • Ist eine Niederlassung geplant, und wann? Dann ändern sich Arbeitgeberzuschuss und Krankentagegeld.
  • Wie hoch muss das Krankentagegeld sein, und ab welchem Tag soll es zahlen?
  • Schließt der Berufsunfähigkeitsschutz an das Ende des Krankentagegelds an?
  • Wie sieht Ihre Familienplanung aus? Kinder sind in der PKV nicht beitragsfrei mitversichert, Details im Ratgeber PKV mit Familie und Kindern.
  • Welche Leistungen sind Ihnen wichtig: Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Zahnersatz, Psychotherapie?

Ob ein Wechsel für Sie rechtlich schon möglich ist, zeigt der PKV-Wechsel-Check. Für Praxisinhaber ergänzt die Seite Heilberufe und Gesundheit die betriebliche Seite.

Quellen und Stand: SGB V §§ 6, 240, 257; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) §§ 4, 15; BMAS, Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Stand: 28.10.2026.

Häufige Fragen

Gibt es für Ärzte eine eigene Einkommensgrenze für die PKV?

Nein. Angestellte Ärzte müssen wie alle Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, 2026 sind das 77.400 Euro, ab 2027 voraussichtlich 84.150 Euro. Niedergelassene Ärzte sind selbstständig und können unabhängig vom Einkommen wählen.

Zählen Bereitschaftsdienste zum Jahresentgelt?

Nur, wenn sie mit hinreichender Sicherheit regelmäßig anfallen, etwa weil sie vertraglich oder über den Dienstplan dauerhaft vereinbart sind. Gelegentliche Zusatzdienste zählen in der Regel nicht. Lassen Sie sich die Einstufung von Personalabteilung oder Krankenkasse bestätigen.

Hat die Mitgliedschaft im Versorgungswerk Einfluss auf die Krankenversicherung?

Nein. Das Versorgungswerk betrifft die Altersversorgung und ermöglicht die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung spielt sie keine Rolle.

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