Tarifwechsel nach § 204 VVG: PKV-Beitrag beim eigenen Versicherer senken
Kurz gesagt: Wer privat krankenversichert ist, hat ein gesetzliches Recht, innerhalb seines Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln. Die angesparten Altersrückstellungen und die beim Vertragsschluss erworbenen Rechte nimmt er dabei mit. Das steht in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes. Für viele Bestandskunden ist das der wirksamste Hebel gegen steigende Beiträge, deutlich wirksamer als der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft.
Warum der Versichererwechsel meist teurer ist
Wenn der Beitrag steigt, ist der erste Impuls verständlich: kündigen und woanders hin. In der privaten Krankenversicherung geht dieser Impuls oft nach hinten los. Zwei Gründe:
Erstens beginnen Sie beim neuen Versicherer mit Ihrem heutigen Alter und Ihrem heutigen Gesundheitszustand. Jede Diagnose der vergangenen Jahre wird neu bewertet. Zweitens verlieren Sie Altersrückstellungen. Für Verträge, die seit dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, ist nur der Teil übertragbar, der dem Umfang des Basistarifs entspricht (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Wer seinen Vertrag vor 2009 geschlossen hat, nimmt beim Versichererwechsel in der Regel gar nichts mit. Die Rückstellungen sind aber genau das Geld, das Ihren Beitrag im Alter stabilisieren soll.
Beim Tarifwechsel im eigenen Haus bleibt beides erhalten. Ihr Gesundheitszustand wird für den bisherigen Leistungsumfang nicht neu geprüft, und die Altersrückstellungen werden vollständig angerechnet.
Was genau das Gesetz garantiert
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer einen Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt, unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Drei Begriffe darin sind wichtig:
- Gleichartiger Versicherungsschutz meint Tarife derselben Art, also zum Beispiel Krankheitskosten-Vollversicherung zu Krankheitskosten-Vollversicherung. Der Leistungsumfang darf durchaus abweichen.
- Erworbene Rechte heißt vor allem: Die Gesundheitsprüfung von damals gilt weiter, soweit der neue Tarif nicht mehr leistet als der alte.
- Mehrleistungen sind die Ausnahme. Bietet der Zieltarif in einem Bereich mehr, darf der Versicherer für diesen Mehrteil einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Sie können den Mehrteil auch ausschließen lassen und so ohne Zuschlag wechseln.
Ein Wechsel in einen Tarif mit geringerer Leistung oder höherer Selbstbeteiligung ist also jederzeit möglich, ohne neue Gesundheitsprüfung. Versicherer müssen Bestandskunden ab 60 bei einer Beitragserhöhung auf mögliche günstigere Tarife hinweisen.
In fünf Schritten zum passenden Tarif
- Bestand erfassen. Welcher Tarif, welcher Beitrag, welche Selbstbeteiligung, welche Bausteine? Der letzte Nachtrag zum Versicherungsschein enthält das meiste.
- Prioritäten klären. Was ist Ihnen unverzichtbar? Einbettzimmer, Chefarzt, hochwertiger Zahnersatz, freie Arztwahl ohne Hausarztprinzip? Jede Leistung, auf die Sie verzichten, senkt den Beitrag, kommt aber nicht zurück ohne Gesundheitsprüfung.
- Tarifliste anfordern. Bitten Sie Ihren Versicherer schriftlich um alle Tarife, in die Sie nach § 204 VVG wechseln können. Manche Versicherer schicken zunächst nur eine Auswahl, fragen Sie deshalb ausdrücklich nach der vollständigen Liste.
- Leistungen vergleichen, nicht nur Beiträge. Ein Tarif mit deutlich niedrigerem Beitrag kann bei Psychotherapie, Hilfsmitteln oder Heilmitteln deutlich schwächer sein. Diese Unterschiede merken Sie erst, wenn Sie die Leistung brauchen.
- Wechsel beantragen und Bestätigung prüfen. Achten Sie darauf, dass im neuen Versicherungsschein keine Zuschläge oder Ausschlüsse auftauchen, die Sie nicht vereinbart haben.
Weitere Hebel gegen hohe Beiträge
Der Tarifwechsel ist nicht der einzige Weg, aber meist der beste. Daneben gibt es:
- Selbstbeteiligung erhöhen. Senkt den Beitrag spürbar, verlagert aber Kosten in Ihr eigenes Budget.
- Bausteine streichen, etwa ein Krankentagegeld, das Sie als Rentner nicht mehr brauchen.
- Standardtarif für Verträge vor 2009 und Basistarif nach § 152 VAG. Der Basistarif entspricht in den Leistungen grob der gesetzlichen Kasse, sein Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Für die meisten ist er die letzte Option, nicht die erste.
- Kündigung nach Beitragserhöhung. Nach einer Erhöhung können Sie den betroffenen Tarif innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Wegen der genannten Nachteile sollte das gut überlegt sein.
Warum Beiträge überhaupt steigen
Private Krankenversicherer dürfen Beiträge nicht nach Belieben anheben. Sie vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsausgaben. Weicht das um mehr als den gesetzlichen oder tariflichen Schwellenwert ab, muss neu kalkuliert werden, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen (§ 155 VAG, § 203 VVG). Weil der Schwellenwert manchmal jahrelang nicht erreicht wird, kommen Anpassungen oft in Sprüngen. Das fühlt sich willkürlich an, folgt aber einer festen Mechanik.
Wann wir abraten
Ein Tarifwechsel ist nicht automatisch richtig. Wer für ein paar Euro im Monat auf Leistungen verzichtet, die er in fünf Jahren braucht, hat schlecht getauscht. Und wer noch jung ist, kurz im Vertrag und gesund, für den kann ein Versichererwechsel ausnahmsweise doch sinnvoll sein. Diese Abwägung lässt sich nur mit Ihren Vertragsunterlagen treffen.
Sie überlegen noch, ob Sie überhaupt privat bleiben können, weil die Versicherungspflichtgrenze 2027 steigt? Dann lesen Sie zuerst den Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2027. Wer einen Neuabschluss plant, findet die Spielregeln der Gesundheitsprüfung im Ratgeber Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen. Alle PKV-Themen und den Wechsel-Check bündelt die Seite PKV-Vergleich.
Quellen und Stand: Versicherungsvertragsgesetz §§ 203, 204, 205; Versicherungsaufsichtsgesetz §§ 152, 155 (gesetze-im-internet.de); Verbraucherzentrale, Informationen zum Tarifwechsel in der PKV. Stand: 28.10.2026.
Häufige Fragen
Brauche ich für den Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung?
Für den bisherigen Leistungsumfang nicht. Nur wenn der neue Tarif in einem Bereich mehr leistet, darf der Versicherer für diesen Mehrteil einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Den Mehrteil können Sie auch ausschließen lassen.
Verliere ich beim Tarifwechsel meine Altersrückstellungen?
Nein. Beim Wechsel innerhalb desselben Versicherers werden sie vollständig angerechnet. Anders beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft: Dann ist bei Verträgen ab 2009 nur der Teil im Umfang des Basistarifs übertragbar, bei älteren Verträgen in der Regel nichts.
Wie oft darf ich den Tarif wechseln?
Das Gesetz begrenzt die Zahl der Wechsel nicht. Sinnvoll ist ein Wechsel aber nur, wenn die Leistungen des Zieltarifs zu Ihrem Bedarf passen, denn verlorene Leistungen bekommen Sie später nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurück.
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