Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte, Zahnärzte und Akademiker
„Ich bin doch über das Versorgungswerk abgesichert.“ Diesen Satz hören wir von Ärztinnen, Zahnärzten und Tierärzten häufig, und er stimmt nur zur Hälfte. Das Versorgungswerk zahlt bei Berufsunfähigkeit eine Rente, aber unter Voraussetzungen, die mit dem Alltag einer Chirurgin oder eines niedergelassenen Zahnarztes wenig zu tun haben. Dieser Ratgeber erklärt, wo die Lücke liegt, wie Versicherer akademische Berufe einstufen und welche Klauseln für Heilberufe besonders zählen.
Die Ausgangslage: wer wie abgesichert ist
Für die Absicherung der Arbeitskraft kommt es darauf an, in welchem System Sie sind.
| Gruppe | Grundabsicherung | Was sie bei Krankheit leistet |
|---|---|---|
| Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker (Kammerberufe) | Berufsständisches Versorgungswerk, Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI | Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks |
| Angestellte Akademiker ohne Kammer, etwa Ingenieure, Juristen in Unternehmen, Informatiker | Gesetzliche Rentenversicherung | Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI, kein Berufsschutz für Jahrgänge ab 1961 (§ 240 SGB VI) |
Beide Systeme haben eines gemeinsam: Sie fragen nicht, ob Sie Ihren konkreten Beruf noch ausüben können, sondern stellen strengere Bedingungen.
Warum das Versorgungswerk oft kein Ersatz ist
Die Leistungsvoraussetzungen regelt jedes Versorgungswerk in seiner Satzung, und die Satzungen unterscheiden sich. Häufig gilt aber: Eine Berufsunfähigkeitsrente gibt es nur, wenn Sie jede ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, und viele Satzungen verlangen zusätzlich, dass die berufliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wird. Eine teilweise Berufsunfähigkeit sehen viele Versorgungswerke nicht vor.
Was das bedeutet, zeigt ein typischer Fall: Eine Orthopädin verliert nach einem Bandscheibenvorfall die Fähigkeit, im OP zu stehen. Gutachten schreiben, beraten oder in der Verwaltung einer Klinik arbeiten könnte sie noch. Für viele Versorgungswerke ist sie damit nicht berufsunfähig, weil noch eine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Ihr Einkommen bricht trotzdem ein.
Prüfen Sie deshalb die Satzung Ihres eigenen Versorgungswerks, insbesondere den Abschnitt zur Berufsunfähigkeitsrente. Wir lesen sie im Beratungsgespräch gemeinsam mit Ihnen.
Wie eine private BU anders misst
Das Versicherungsvertragsgesetz definiert Berufsunfähigkeit in § 172 Abs. 2 VVG so: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Maßstab ist also Ihr konkreter Beruf, nicht die ärztliche Tätigkeit insgesamt. Die meisten Bedingungswerke leisten ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent; das ist eine vertragliche Regel, die in den Versicherungsbedingungen steht, keine gesetzliche. Die private BU ist eine Summenversicherung: Sie zahlt die vereinbarte Rente unabhängig davon, ob das Versorgungswerk ebenfalls leistet.
Berufsgruppen: wie Versicherer Akademiker einstufen
Jeder Versicherer ordnet Berufe in eigene Risikoklassen ein. Akademische Berufe mit überwiegender Schreibtischtätigkeit landen meist in den günstigsten Gruppen. Bei Heilberufen schauen die Gesellschaften genauer hin:
- Fachrichtung. Ein Radiologe wird oft anders eingestuft als eine Unfallchirurgin, weil körperliche Belastung und Feinmotorik unterschiedlich zählen.
- Zahnärzte. Die Arbeit in Zwangshaltung und die Abhängigkeit von der Feinmotorik der Hände führen bei manchen Gesellschaften zu einer eigenen Einstufung.
- Studium und Weiterbildung. Medizinstudierende werden häufig nach dem angestrebten Beruf eingestuft. Ein früher Abschluss sichert die Gesundheitsangaben aus dem Studium. Mehr dazu im Ratgeber BU für Studenten und Berufseinsteiger.
- Anteil der Bürotätigkeit. Wer überwiegend leitet, organisiert oder begutachtet, wird oft günstiger eingestuft. Die Angaben müssen aber der Wahrheit entsprechen, sonst drohen im Leistungsfall Probleme.
Da jede Gesellschaft anders einstuft, lohnt der Vergleich bei Heilberufen besonders. Konkrete Beiträge nennen wir hier nicht, weil sie von Alter, Gesundheit, Fachrichtung und Rentenhöhe abhängen.
Klauseln, die für Heilberufe zählen
Infektionsklausel
Das Infektionsschutzgesetz erlaubt in § 31 IfSG ein berufliches Tätigkeitsverbot, etwa bei bestimmten Infektionen. Für Ärzte und Zahnärzte kann ein solches Verbot faktisch das Berufsende bedeuten, auch wenn sie sich gesund fühlen. Eine Infektionsklausel stellt sicher, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot als Berufsunfähigkeit gilt. Achten Sie darauf, ob die Klausel ein vollständiges Verbot voraussetzt und für welchen Zeitraum es bestehen muss.
Verzicht auf abstrakte Verweisung
Nach § 172 Abs. 3 VVG darf ein Vertrag vorsehen, dass der Versicherer Sie auf eine andere Tätigkeit verweist, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung ausüben könnten. Für eine Chirurgin wäre das zum Beispiel eine Tätigkeit im medizinischen Dienst. Gute Bedingungswerke verzichten auf diese abstrakte Verweisung. Wie Sie Bedingungen insgesamt lesen, erklärt der Beitrag BU-Bedingungen verstehen.
Umorganisation bei Selbstständigen
Niedergelassene gelten als Selbstständige. Manche Bedingungen verlangen, dass Sie Ihre Praxis zunächst umorganisieren, etwa Aufgaben an Angestellte übertragen. Gute Tarife begrenzen das auf Fälle, in denen die Umorganisation zumutbar ist, keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert und das Einkommen nicht spürbar sinkt.
Nachversicherung
Vom Assistenzarzt zur Niederlassung steigt das Einkommen oft deutlich. Mit einer Nachversicherungsgarantie erhöhen Sie die BU-Rente zu bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung, etwa bei Niederlassung oder Approbation, sofern die Bedingungen diese Anlässe nennen.
Wie hoch die Rente sein sollte
Eine Faustformel ersetzt keine Rechnung. Ausgangspunkt ist Ihr Nettoeinkommen, abzüglich dessen, was im Leistungsfall sicher aus anderen Quellen kommt. Bei Niedergelassenen gehören laufende Praxiskosten dazu, die im Krankheitsfall weiterlaufen, sofern sie nicht über eine Praxisausfallversicherung abgedeckt sind. Versicherer begrenzen die versicherbare Rente zudem auf einen Anteil des Einkommens. Ihre persönliche Lücke ermitteln Sie mit dem BU-Bedarfsrechner; Hintergründe dazu stehen im Beitrag Wie hoch sollte die BU-Rente sein?
Wenn die Gesundheitsprüfung schwierig wird
Wer Vorerkrankungen hat, bekommt eine BU womöglich nur mit Ausschluss oder gar nicht. Alternativen wie Grundfähigkeits- oder Dread-Disease-Versicherungen sichern andere Risiken ab und sind kein vollwertiger Ersatz. Einen Überblick gibt der Ratgeber BU-Alternativen im Vergleich. Grundsätzliches zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie im BU-Ratgeber für den Ernstfall.
So begleitet kredus Heilberufe
Wir lesen mit Ihnen die BU-Regeln Ihres Versorgungswerks, klären die Einstufung Ihrer Fachrichtung bei mehreren Versicherern und vergleichen Bedingungen und Beiträge. Bei Vorerkrankungen stellen wir vorab anonymisierte Risikovoranfragen, damit Sie vor einem Antrag wissen, wie die Gesellschaften entscheiden würden.
Für Praxen und Einrichtungen beraten wir auch zur betrieblichen Seite, etwa zur betrieblichen Krankenversicherung für das Praxisteam. Unseren gesamten Ansatz für den Gesundheitssektor finden Sie unter Heilberufe und Gesundheit.
Häufige Fragen
Brauche ich als Arzt eine private BU, wenn ich im Versorgungswerk bin?
Häufig ja. Viele Versorgungswerke zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente nur, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr möglich ist und die Tätigkeit eingestellt wird. Eine private BU misst dagegen nach § 172 Abs. 2 VVG am zuletzt ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist die Satzung Ihres Versorgungswerks.
Was ist eine Infektionsklausel?
Sie stellt sicher, dass ein behördliches berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz als Berufsunfähigkeit gilt. Für Ärzte, Zahnärzte und Pflegeberufe ist das wichtig, weil ein solches Verbot faktisch das Berufsende bedeuten kann.
Wie werden Zahnärzte in der BU eingestuft?
Jeder Versicherer stuft Berufe selbst ein. Weil Zahnärzte in Zwangshaltung arbeiten und auf die Feinmotorik der Hände angewiesen sind, stufen manche Gesellschaften sie anders ein als Ärzte mit überwiegend beratender Tätigkeit. Ein Vergleich mehrerer Gesellschaften lohnt deshalb besonders.
Unabhängig, kostenlos und unverbindlich. Wir ordnen Ihre Situation ein, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
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