PKV mit Familie und Kindern: was sich gegenüber der GKV ändert

Von Kredus · ·Versicherung & Vorsorge

Die meisten PKV-Entscheidungen werden mit Anfang dreißig getroffen, als Single oder als Paar ohne Kinder. Zehn Jahre später sieht der Haushalt oft ganz anders aus. Genau dann zeigt sich, ob die Entscheidung trägt. Denn kein Punkt unterscheidet gesetzliche und private Krankenversicherung so deutlich wie die Familie. Dieser Beitrag geht die Konstellationen durch, die uns in der Beratung am häufigsten begegnen.

Der Grundsatz: jeder Kopf ein Vertrag

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder und Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes nennenswertes Einkommen beitragsfrei familienversichert (§ 10 SGB V). In der privaten Krankenversicherung gibt es das nicht. Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Das gilt für Kinder ebenso wie für einen Partner, der wegen Kinderbetreuung nicht arbeitet.

Für eine Familie mit einem Hauptverdiener in der PKV, einem Partner ohne Einkommen und zwei Kindern heißt das: vier Verträge statt einem. Wie viel das ausmacht, hängt von Alter, Gesundheit und Tarif ab und lässt sich seriös nur einzeln berechnen. Aber die Struktur sollten Sie kennen, bevor Sie sich festlegen.

Gesetzlich oder privat: die Familie im Vergleich

Gesetzliche Kasse Private Krankenversicherung
Kinder beitragsfrei familienversichert, mit Ausnahme nach § 10 Abs. 3 SGB V eigener Vertrag je Kind
Partner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei familienversichert über ein gesetzlich versichertes Mitglied eigener Vertrag
Beitrag bei Elternzeit ohne Gehalt für Pflichtversicherte während des Elterngeldbezugs in der Regel beitragsfrei läuft weiter, Arbeitgeberzuschuss entfällt
Neugeborenes familienversichert ab Geburt Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung, Anmeldung binnen zwei Monaten
Leistungen gesetzlich festgelegt, für alle gleich vertraglich garantiert, je nach Tarif

Die Regel für gemischt versicherte Eltern

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert, liegt die Familienversicherung der Kinder nahe. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil mit seinem Gesamteinkommen regelmäßig über der Versicherungspflichtgrenze liegt und mehr verdient als der gesetzlich versicherte (§ 10 Abs. 3 SGB V). Die Regel gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, und dort ist sie der klassische Fall: Der Gutverdiener ist privat, der andere Partner gesetzlich, und die Kinder müssen trotzdem eigenständig versichert werden, privat oder freiwillig gesetzlich.

Die Grenze dafür bewegt sich mit der Versicherungspflichtgrenze, also 77.400 Euro im Jahr 2026 und voraussichtlich 84.150 Euro ab 2027. Wer knapp darüber liegt, sollte das für jedes Jahr neu prüfen. Mehr zu den Grenzwerten im Beitrag Versicherungspflichtgrenze 2027.

Kinder in der PKV versichern

Die gute Nachricht: Ein Neugeborenes kommt ohne Gesundheitsprüfung in die PKV, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim selben Versicherer versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 VVG). Risikozuschläge und Wartezeiten gibt es dann nicht. Der Schutz des Kindes darf allerdings nicht umfassender sein als der des Elternteils. Bei Adoption gilt Ähnliches.

Diese Frist ist eine der wenigen in der PKV, die wirklich unwiderruflich abläuft. Wird sie verpasst und kommt das Kind mit einer Erkrankung zur Welt, kann der Weg in die PKV verschlossen sein. Melden Sie das Kind deshalb sofort nach der Geburt an, idealerweise mit einem Schreiben, das Sie schon vorher vorbereitet haben.

Bei Beamten sieht die Rechnung freundlicher aus. Kinder sind beim Bund zu 80 Prozent beihilfeberechtigt, versichert wird nur der Rest. Ab dem zweiten Kind steigt außerdem der Beihilfesatz des Beamten selbst auf 70 Prozent. Einzelheiten im Ratgeber PKV für Beamte und Beihilfe.

Elternzeit und Teilzeit

Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt und damit auch keinen Zuschuss zum PKV-Beitrag. Der volle Beitrag läuft aus dem Familienbudget weiter. Wer das nicht eingeplant hat, merkt es in einer Phase, in der das Einkommen ohnehin sinkt.

Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet und dabei unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, wird grundsätzlich versicherungspflichtig. Er kann sich aber auf Antrag befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wer die Arbeitszeit dauerhaft auf die Hälfte oder weniger reduziert, hat unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Befreiungsrecht, unter anderem muss er zuvor mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei gewesen sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden und lässt sich nicht widerrufen.

Das ist eine echte Weggabelung: Wer sich befreien lässt, bleibt privat. Wer es nicht tut, kehrt in die gesetzliche Kasse zurück, und die Kinder können je nach Konstellation familienversichert werden. Rechnen Sie beide Wege durch, bevor die Frist abläuft.

Und im Alter?

Familien unterschätzen oft einen späteren Effekt. Sind die Kinder aus dem Haus, bleibt bei Paaren, die beide privat versichert sind, die volle Beitragslast für zwei Erwachsene. In der Rente fällt der Arbeitgeberzuschuss weg. Die Krankenversicherung der Rentner steht nur offen, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wie sich die Beiträge im Alter entwickeln und wie Sie gegensteuern, haben wir im Beitrag Private Krankenversicherung 2026: Wann sich der Wechsel lohnt beschrieben.

Für wen es trotzdem passt

Die PKV ist für Familien kein Ausschlusskriterium. Sie passt gut, wenn beide Partner deutlich über der Grenze verdienen, wenn ein Elternteil Beamter ist oder wenn die Familienplanung abgeschlossen ist und genug Reserven für das Alter da sind. Sie passt schlecht, wenn die Familie von einem Einkommen knapp über der Grenze lebt und weitere Kinder geplant sind.

Ob ein Wechsel für Sie rechtlich überhaupt möglich ist, zeigt der PKV-Wechsel-Check. Wer selbstständig ist und eine Familie absichern will, findet die besonderen Fragen im Beitrag PKV für Selbstständige.

Quellen und Stand: SGB V §§ 5, 8, 10, 257; Versicherungsvertragsgesetz § 198; Bundesbeihilfeverordnung § 46; Grenzwerte nach BMAS (2027: Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Stand: 28.10.2026.

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