PKV-Gesundheitsprüfung: Vorerkrankungen richtig angeben
Heuschnupfen, ein Bandscheibenvorfall vor sechs Jahren, drei Sitzungen beim Psychotherapeuten nach einer Trennung: Fast jeder hat etwas in der Krankengeschichte, das im PKV-Antrag eine Rolle spielt. Die Gesundheitsprüfung entscheidet darüber, ob ein Versicherer Sie nimmt und zu welchen Bedingungen. Sie entscheidet aber auch darüber, ob Ihr Vertrag im Ernstfall hält. Wer hier ungenau ist, spart vielleicht einen Zuschlag und verliert dafür den Schutz.
Was der Versicherer wissen will
Sie müssen alle Ihnen bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Was nicht gefragt wird, müssen Sie nicht ungefragt offenlegen. Was gefragt wird, müssen Sie vollständig beantworten, auch wenn Sie es selbst für harmlos halten. Die Bewertung ist Sache des Versicherers, nicht Ihre.
Die Fragen unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft. Typisch sind Rückfragen zu:
- ambulanten Behandlungen, Untersuchungen und Beschwerden der letzten Jahre,
- stationären Aufenthalten und Operationen, oft über einen längeren Zeitraum,
- psychotherapeutischen Behandlungen,
- Zahnbehandlungen, fehlenden Zähnen und geplantem Zahnersatz,
- Medikamenten, Hilfsmitteln, Sehschwäche,
- früheren Anträgen, die abgelehnt oder nur mit Zuschlag angenommen wurden.
Die Zeiträume reichen meist von drei bis zehn Jahren, je nach Bereich und Versicherer. Die Pflicht gilt bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Fragt der Versicherer danach, aber vor der Annahme, noch einmal nach, müssen Sie auch das beantworten.
Was passiert, wenn eine Angabe fehlt
Das Gesetz staffelt die Folgen nach Verschulden (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bei leichterer Schuld kommen Kündigung oder eine Vertragsanpassung in Betracht: Der Versicherer stellt den Vertrag so, wie er ihn bei richtigen Angaben geschlossen hätte, also mit Zuschlag oder Leistungsausschluss, und zwar rückwirkend. Bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag anfechten (§ 22 VVG). Voraussetzung für all das ist, dass er Sie vorher in Textform über diese Folgen belehrt hat.
In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte nach drei Jahren ab Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist erst nach zehn Jahren (§ 194 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 VVG). Ein Leistungsfall in dieser Zeit führt fast immer dazu, dass der Versicherer die Antragsangaben prüft. Wer dann eine vergessene Diagnose in der Akte des behandelnden Arztes hat, steht schlecht da.
Die anonyme Risikovoranfrage
Ein abgelehnter Antrag hat Folgen. Die meisten Versicherer fragen in ihren Anträgen, ob Sie schon einmal abgelehnt wurden, und diese Frage müssen Sie dann wahrheitsgemäß beantworten. Ein unbedachter Probeantrag kann so den Weg zu anderen Gesellschaften erschweren.
Die anonyme Risikovoranfrage vermeidet das. Ein Makler reicht Ihre Gesundheitsangaben ohne Namen und ohne Geburtsdatum bei mehreren Versicherern ein, nur mit Alter, Beruf und dem gewünschten Tarif. Die Versicherer antworten mit einer Einschätzung: Annahme ohne Zuschlag, Annahme mit Zuschlag, Annahme mit Leistungsausschluss oder Ablehnung. Erst wenn Sie wissen, wo Sie gute Karten haben, stellen Sie einen echten Antrag. Diese Vorprüfung ist Teil unserer Arbeit als Makler und für Sie kostenfrei.
Wichtig: Die Voranfrage ist nur so gut wie die Angaben. Was dort fehlt, fehlt später auch im Antrag oder wird zur Überraschung.
So bereiten Sie sich vor
- Leistungsauszug der Krankenkasse anfordern. Gesetzlich Versicherte können bei ihrer Kasse eine Übersicht der in Anspruch genommenen Leistungen verlangen (§ 305 SGB V). Darin stehen auch Diagnosen, die Ihnen nicht mehr präsent sind.
- Arztbesuche rekonstruieren. Hausarzt, Fachärzte, Zahnarzt, Therapeuten. Notieren Sie Zeitraum, Grund, Behandlung und ob die Sache abgeschlossen ist.
- Befunde besorgen, wo Diagnosen unklar sind. Ein Arztbericht, der „ausgeheilt, ohne Folgen“ bestätigt, kann aus einem Ausschluss eine normale Annahme machen.
- Abrechnungsdiagnosen prüfen. Manchmal steht in der Akte eine Diagnose, die so nie gestellt wurde. Das lässt sich mit dem behandelnden Arzt klären, aber nur vor dem Antrag.
Wenn es schwierig wird
Nicht jeder findet zu Normalbedingungen einen Versicherer. Dann gibt es drei Auswege:
- Zuschlag oder Ausschluss annehmen. Manche Zuschläge lassen sich später überprüfen lassen, wenn eine Erkrankung dauerhaft ausgeheilt ist. Fragen Sie das vor Vertragsschluss.
- Öffnungsaktion für Beamte. Für Beamtenanfänger begrenzt sie den Risikozuschlag auf 30 Prozent und schließt Ablehnungen aus, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach der Verbeamtung gestellt wird. Details im Ratgeber PKV für Beamte und Beihilfe.
- Basistarif. Hier gilt Annahmezwang: Der Versicherer muss Sie aufnehmen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind ausgeschlossen (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 VAG). Die Leistungen entsprechen grob denen der gesetzlichen Kasse, der Beitrag ist auf deren Höchstbeitrag begrenzt. Für einen Neueinsteiger ist das selten attraktiv, als Sicherheitsnetz aber gut zu kennen.
Manchmal ist die ehrliche Antwort auch: Bleiben Sie gesetzlich versichert. Wer als Angestellter frei wählen kann, verliert nichts, wenn er die gesetzliche Kasse behält, und spart sich einen Vertrag mit hohen Zuschlägen für Jahrzehnte.
Bestandskunden: keine neue Prüfung beim Tarifwechsel
Wer bereits privat versichert ist und den Tarif beim eigenen Versicherer wechselt, durchläuft für den bisherigen Leistungsumfang keine neue Gesundheitsprüfung. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer nachfragen. Wie das genau funktioniert, erklärt der Beitrag zum Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Ob Sie überhaupt in die PKV wechseln dürfen, klärt der PKV-Wechsel-Check. Für Angestellte mit Wechselwunsch zum Jahresanfang 2027 zählt die Zeit: Die Vorbereitung der Gesundheitsangaben ist meist der längste Teil. Der Zeitplan steht im Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
Quellen und Stand: Versicherungsvertragsgesetz §§ 19, 21, 22, 193, 194; Versicherungsaufsichtsgesetz § 152; SGB V § 305; PKV-Verband, Öffnungsaktion für Beamte; Verbraucherzentrale, Hinweise zur Gesundheitsprüfung. Stand: 28.10.2026.
Häufige Fragen
Muss ich auch Bagatellen angeben?
Ja, wenn der Versicherer in Textform danach fragt. Ob eine Behandlung relevant ist, entscheidet der Versicherer, nicht Sie. Was nicht gefragt wird, müssen Sie nicht ungefragt offenlegen.
Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?
Ein Makler reicht Ihre Gesundheitsangaben ohne Namen bei mehreren Versicherern ein. Die Versicherer sagen, ob sie Sie normal, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht annehmen würden. So vermeiden Sie einen abgelehnten Antrag, den Sie bei späteren Anträgen angeben müssten.
Wie lange kann der Versicherer bei falschen Angaben zurücktreten?
In der Krankenversicherung erlöschen die Rechte aus der Verletzung der Anzeigepflicht nach drei Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 194 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 VVG).
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