Pflegegrade & Leistungen: Ansprüche nach SGB XI (2025)
Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu allen Leistungen der Pflegeversicherung: Erst die amtliche Einstufung entscheidet, wie viel Geld und welche Sachleistungen ein pflegebedürftiger Mensch erhält. Dieser Ratgeber erklärt neutral, wie die fünf Pflegegrade zustande kommen, wie die Begutachtung abläuft und welche Leistungen das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorsieht, mit den maßgeblichen Beträgen für 2025. Der Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Wie sich diese Leistungen in die gesamte Pflegevorsorge einordnen, lesen Sie im Überblicksbeitrag.
Was ist ein Pflegegrad?
Seit 2017 gibt es statt der früheren drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Sie messen nicht mehr allein den Zeitaufwand für die Pflege, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Bewertet wird das mit dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Das Ergebnis ist eine Punktzahl von 0 bis 100, aus der sich der Pflegegrad ergibt.
Die fünf Pflegegrade im Überblick
- Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): schwere Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Wie wird der Pflegegrad festgestellt?
Am Anfang steht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse, die zur jeweiligen Krankenkasse gehört. Anschließend kommt ein Gutachter zur Begutachtung nach Hause, bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten von Medicproof. Bewertet werden sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Module werden unterschiedlich gewichtet; besonders stark zählt die Selbstversorgung. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Gegen einen aus Ihrer Sicht zu niedrigen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Eine gute Vorbereitung auf den Begutachtungstermin lohnt sich. Hilfreich ist ein über einige Tage geführtes Pflegetagebuch, in dem festgehalten wird, wobei die pflegebedürftige Person Unterstützung braucht und wie lange diese dauert. Auch Arztberichte und eine Liste der Medikamente sollten bereitliegen. Wichtig ist, den Alltag realistisch zu schildern und nichts zu beschönigen, gerade an einem vermeintlich guten Tag werden Beeinträchtigungen sonst leicht unterschätzt.
Leistungen nach SGB XI im Überblick (2025)
Die wichtigsten Geldleistungen hängen direkt vom Pflegegrad und von der Pflegeform ab. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Höchstbeträge für 2025:
| Pflegegrad | Pflegegeld (ambulant) | Pflegesachleistung (ambulant) | Vollstationäre Pflege |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | 125 € (Zuschuss) |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 2.096 € |
Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege übernehmen. Die höhere Pflegesachleistung steht zur Verfügung, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt; beides lässt sich anteilig kombinieren. Der Betrag für die vollstationäre Pflege geht direkt an das Heim und deckt, wie die Tabelle zeigt, nur einen Teil der Heimkosten ab.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Neben den Kernleistungen gibt es 2025 mehrere Zusatzansprüche, die viele nicht ausschöpfen:
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege, zweckgebunden etwa für Betreuungsangebote (§ 45b SGB XI).
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind seit Juli 2025 zu einem flexiblen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst (Pflegegrade 2 bis 5, § 42a SGB XI).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich für Produkte wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für einen barrierefreien Badumbau (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall: Hier gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung, aber den Entlastungsbetrag, Zuschüsse zu Hilfsmitteln und zum Wohnumbau sowie einen Zuschuss zur vollstationären Pflege.
Kostenlose Pflegeberatung und Höherstufung
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Sie hilft, die passenden Leistungen auszuwählen und den Antrag richtig zu stellen. Wer Pflegegeld bezieht, muss zudem regelmäßige Beratungsbesuche abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI): bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung und geben zugleich praktische Tipps.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Dann findet eine erneute Begutachtung statt, und die Leistungen richten sich nach dem neuen Pflegegrad. Umgekehrt kann die Pflegekasse den Pflegegrad bei deutlicher Besserung auch herabsetzen. Es lohnt sich daher, Veränderungen zu dokumentieren und rechtzeitig zu reagieren.
Was die Beträge nicht abdecken
So hilfreich diese Leistungen sind, sie sind gedeckelt und decken die tatsächlichen Kosten meist nicht. Die Differenz tragen Pflegebedürftige und Angehörige selbst. Wie groß diese Pflegelücke ausfällt und wie Sie sie mit einer Pflegezusatzversicherung verkleinern können, lesen Sie in den weiterführenden Beiträgen. Einen Überblick über Ihren gesamten Schutz gibt die Themenseite Versicherung & Vorsorge.
Fazit
Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen zur Verfügung stehen, vom Pflegegeld über Sach- und Kombinationsleistungen bis zu Zuschüssen für Hilfsmittel und Wohnumbau. Wer die Ansprüche kennt, schöpft sie besser aus und erkennt zugleich, wo die eigene Vorsorge ansetzen muss. Bei der Antragstellung und Begutachtung lohnt sich sorgfältige Vorbereitung, damit die Einstufung den tatsächlichen Bedarf abbildet.
Hinweis zu den Zahlen: Alle Beträge geben den Stand 2025 nach SGB XI wieder (u. a. §§ 36, 37, 40, 42a, 43, 45b). Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und werden weiter angepasst; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
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Häufige Fragen
Wie viele Pflegegrade gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die frühere Einteilung in drei Pflegestufen abgelöst haben. Sie richten sich nach dem Grad der Selbstständigkeit, gemessen in Punkten von 0 bis 100: Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte) bis Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte). Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen der Pflegeversicherung.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2025?
Bei ambulanter Pflege durch Angehörige beträgt das monatliche Pflegegeld 2025: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro und Pflegegrad 5 = 990 Euro. Für Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat.
Wie wird der Pflegegrad festgestellt?
Nach einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse begutachtet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) die Situation zu Hause. Bewertet werden sechs Module, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege übernehmen; es wird direkt ausgezahlt. Die höhere Pflegesachleistung steht zur Verfügung, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt, und wird mit diesem abgerechnet. Beide Leistungen lassen sich anteilig als Kombinationsleistung nutzen.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es neben Pflegegeld und Sachleistung?
2025 gibt es unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro pro Jahr (seit Juli 2025), bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme, etwa für einen barrierefreien Badumbau.
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