Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Praxen und Vermieter
Vier Fragen entscheiden, ob Ladepunkte auf dem Firmenparkplatz eine gute Investition werden oder ein teures Provisorium: Wer lädt dort, wie viel Leistung gibt der Netzanschluss her, welche gesetzlichen Pflichten gelten für Ihr Gebäude, und wie werden Strom und Kosten abgerechnet? Dieser Ratgeber geht die Fragen der Reihe nach durch, für Unternehmen, Arztpraxen mit eigenen Stellplätzen und Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Was kredus übernimmt und was nicht
Wir beraten zu Konzept, Förderung, Wirtschaftlichkeit und Absicherung und bereiten Gespräche mit Elektrofachbetrieb, Netzbetreiber und Bank vor. Die Installation selbst führt ein eingetragener Elektrofachbetrieb aus; kredus installiert keine Ladepunkte.
Schritt 1: Wer soll laden?
Die Zielgruppe bestimmt Technik, Abrechnung und Rechtsrahmen. Drei Konstellationen sind typisch:
- Dienstwagenflotte. Fahrzeuge stehen über Nacht auf dem Hof. Langsames Laden mit Wechselstrom reicht meist aus, wichtig sind Lastmanagement und eine saubere Zuordnung der Strommengen je Fahrzeug.
- Beschäftigte mit eigenem Auto. Die Fahrzeuge stehen während der Arbeitszeit. Hier geht es um faire Regeln, wer wann laden darf, und um die steuerliche Behandlung.
- Kunden, Patienten, Mieter. Sobald Dritte laden, wird Abrechnung zum Thema. Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten kommen zusätzliche Pflichten hinzu, etwa aus der Ladesäulenverordnung und dem Mess- und Eichrecht.
Schritt 2: Netzanschluss und Lastmanagement
Der begrenzende Faktor ist selten der Platz, sondern der Netzanschluss. Bevor Hardware ausgewählt wird, sollte der Elektrofachbetrieb die verfügbare Leistung am Hausanschluss und die vorhandene Grundlast des Betriebs prüfen. Ein dynamisches Lastmanagement verteilt die freie Leistung auf die Ladepunkte, sodass mehrere Fahrzeuge laden können, ohne den Anschluss zu überlasten. Das ist in vielen Fällen günstiger als eine Anschlussverstärkung.
Zwei Regeln zum Netzbetreiber sollten Sie kennen:
- Anmeldung. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitzuteilen. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Anschluss, ist vorher seine Zustimmung nötig (§ 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung).
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW am Niederspannungsnetz, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf ihre Leistung in Engpässen zeitweise begrenzen, im Gegenzug sinken die Netzentgelte. Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur festgelegt.
Schritt 3: Pflichten aus dem GEIG
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gilt seit dem 25. März 2021. Es verlangt bei bestimmten Gebäuden Leitungsinfrastruktur, also Leerrohre und Kabelwege für spätere Ladepunkte, und teilweise auch fertige Ladepunkte. Für Nichtwohngebäude, also Büros, Praxen, Gewerbe- und Handelsflächen, sind die Schwellen diese:
| Situation | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|
| Neubau Nichtwohngebäude (§ 7 GEIG) | mehr als 6 Stellplätze | jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude (§ 9 GEIG) | mehr als 10 Stellplätze | jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt |
| Bestehendes Nichtwohngebäude (§ 10 GEIG) | mehr als 20 Stellplätze | seit 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt |
Für Wohngebäude sieht das Gesetz bei Neubau mit mehr als fünf und bei größerer Renovierung mit mehr als zehn Stellplätzen vor, dass jeder Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhält (§ 6 und § 8 GEIG). Für Nichtwohngebäude, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, enthält das GEIG eine Ausnahme. Ob sie für Ihr Gebäude greift, sollte vor der Planung geklärt werden.
Außerdem verschärft die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) die Vorgaben für Ladeinfrastruktur. Wie weit Deutschland sie bereits in nationales Recht übernommen hat, prüfen wir zum Zeitpunkt Ihrer Planung. Wer heute neu baut oder renoviert, plant die Leitungswege daher sinnvollerweise großzügiger als das aktuelle Minimum.
Schritt 4: Abrechnung und Steuern
Laden durch Beschäftigte
Das Aufladen privater Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge im Betrieb ist für Beschäftigte steuerfrei, ebenso die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Regel ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet und gilt für Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Schenkt der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung für zu Hause oder bezuschusst er sie, kann er die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit 25 Prozent pauschal übernehmen.
Laden durch Mieter
Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erlaubt, wenn sie ihm zumutbar sind. In Eigentümergemeinschaften kann jeder Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Vermieter, die das Thema selbst in die Hand nehmen, behalten die Kontrolle über Technik und Lastmanagement, statt einzelne Lösungen pro Stellplatz zu genehmigen.
Laden durch Kunden und Patienten
Wer Strom an Dritte abgibt und nach Kilowattstunden abrechnet, braucht eichrechtskonforme Messtechnik. Für öffentlich zugängliche Ladepunkte, die seit dem 1. Juli 2023 in Betrieb gehen, verlangt die Ladesäulenverordnung zusätzlich, dass punktuelles Laden mit gängiger Debit- und Kreditkarte möglich ist. Für viele Praxen ist ein kostenloser oder pauschal abgerechneter Ladepunkt für Patienten die einfachere Lösung; das sollte steuerlich mit der Steuerberatung abgestimmt werden.
THG-Quote: Einnahmen aus geladenem Strom
Über die Treibhausgasminderungsquote (§ 37a BImSchG und 38. BImSchV) können Halter reiner Elektrofahrzeuge jährlich eine Quote geltend machen und an quotenpflichtige Unternehmen verkaufen. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können stattdessen die tatsächlich abgegebenen Strommengen anrechnen lassen. Die Erlöse schwanken mit dem Quotenmarkt; feste Beträge nennen wir deshalb nicht. In einer Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte die Quote als Zusatzertrag stehen, nicht als tragende Säule.
Förderung: Stand Oktober 2026
Die früheren Bundeszuschüsse der KfW für nicht öffentliche Ladestationen von Unternehmen sind nach unserem Kenntnisstand ausgelaufen. Einzelne Länder, Kommunen und Energieversorger legen immer wieder eigene Programme auf, oft mit kurzen Antragsfenstern. Wir prüfen zum Zeitpunkt Ihrer Planung in der Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de) und bei Ihrem Land, was konkret offen ist. Wichtig: Bei fast allen Programmen darf mit dem Vorhaben erst nach Antragstellung begonnen werden. Wer vorher Aufträge vergibt, verliert den Anspruch. Mehr zur Förderlogik lesen Sie unter Förderung für Unternehmen.
Finanzierung und Absicherung
Ladeinfrastruktur lässt sich aus Eigenmitteln, über einen Investitionskredit der Hausbank oder über Miet- und Leasingmodelle der Anbieter finanzieren. Wir rechnen die Varianten mit Ihnen durch und bereiten das Gespräch mit der Bank vor. Oft sinnvoll ist die Kombination mit einer eigenen Photovoltaikanlage, deren Strom tagsüber die Fahrzeuge lädt; Grundlagen dazu im Ratgeber Photovoltaik mit Stromspeicher.
Bei der Absicherung prüfen wir, ob Ladepunkte in der bestehenden Inhalts- oder Elektronikversicherung mitversichert sind, ob die Betriebshaftpflicht Schäden an fremden Fahrzeugen beim Ladevorgang abdeckt und wie Vandalismus an frei zugänglichen Säulen geregelt ist. Diese Fragen werden bei der Planung gern vergessen und zeigen sich erst im Schadenfall.
Die Reihenfolge, die sich bewährt
- Bedarf festlegen: wer lädt, wie viele Fahrzeuge, welche Standzeiten.
- Netzanschluss und Grundlast durch den Elektrofachbetrieb prüfen lassen.
- GEIG-Pflichten und Förderung klären, Anträge vor der Auftragsvergabe stellen.
- Abrechnungsmodell und steuerliche Behandlung mit der Steuerberatung abstimmen.
- Finanzierung und Versicherungsschutz festzurren, dann beauftragen.
Wie Sie die laufenden Energiekosten des Betriebs insgesamt senken, zeigt der Beitrag Stromkosten senken. Alle Energiethemen finden Sie auf der Seite Energie.
Häufige Fragen
Muss mein Betrieb Ladepunkte einrichten?
Das hängt vom Gebäude ab. Nach § 10 GEIG braucht ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt. Bei Neubau und größerer Renovierung gelten niedrigere Schwellen. Für selbst genutzte Gebäude kleiner und mittlerer Unternehmen enthält das GEIG eine Ausnahme.
Ist das Laden beim Arbeitgeber für Beschäftigte steuerfrei?
Ja, nach § 3 Nr. 46 EStG ist das Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge im Betrieb steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regel ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Installiert kredus die Ladepunkte?
Nein. kredus berät zu Konzept, Förderung, Wirtschaftlichkeit, Finanzierungswegen und Absicherung. Die Installation führt ein eingetragener Elektrofachbetrieb aus.
Unabhängig, kostenlos und unverbindlich. Wir ordnen Ihre Situation ein, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
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